Insolvenzrecht

Das SanInsKG hat den Bundesrat passiert und tritt am 09.11.2022 in Kraft.

Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:
Der Prognosezeitraum für eine positive Fortbestehensprognose bei der Überschuldungsprüfung gemäß § 19 Abs. 2 InsO wird von zwölf auf vier Monate verkürzt. Dadurch wird es einfacher, eine positive Fortbestehensprognose anzunehmen und darzulegen. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Dies bedeutet allerdings, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.

Die Maximalfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:
Die maximale Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wird bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Hier bleibt es daher bei der bisherigen Gesetzeslage gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO, dass ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen