Konzepte, Pläne und Prognosen
Bei einer rechnerischen Überschuldung in der Bilanz verlangen Kreditinstitute von ihren Kunden regelmäßig die Vorlage einer positiven Fortbestehungsprognose, einer Fortführungsprognose oder eines Sanierungskonzepts. Für die Ausreichung einer Zwischenfinanzierung wird häufig ein Finanzplan gefordert. Der Grund für die angeforderten Unterlagen liegt in den gesetzlichen Vorgaben des Kreditwesens und des Insolvenzrechts.
Die verschiedenen Konzepte, Pläne und Prognosen unterscheiden sich nach Zweck und Inhalt:
- Sanierungskonzept
- Fortführungsprognose
- Fortbestehungsprognose
- Finanzplan
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verlangt von Kreditinstituten für die Gewährung oder Prolongation von Problemkrediten zwingend ein Sanierungskonzept als Entscheidungsgrundlage.
Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit Sanierungskonzepten. In der BHG-Entscheidung vom 04.12.1997 wird für einen ernsthaften Sanierungsversuch mindestens auf ein schlüssiges, von einem Fachmann testiertes Konzept abgestellt.
Im Sanierungskonzept soll eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Fortführungsfähigkeit mit einer andauernden Wettbewerbs- und Renditefähigkeit getroffen werden.
Die Fortführungsprognose wird oft mit dem Begriff der Fortbestehensprognose verwechselt. Die insolvenzrechtlich geprägte Fortbestehensprognose trifft jedoch lediglich eine Aussage zur Liquiditätssituation.
Die Fortführungsprognose hingegen ist das durch Gesetzgeber und Rechtsprechung geforderte Instrument zur Bewertung der Fortführungsfähigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Zusätzlich zur Liquiditätsprognose ist auch eine Reinvermögensvorschau, also eine Betrachtung des Vermögens abzgl. des Fremdkapitals notwendig, um nicht nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit, sondern auch eine drohende Überschuldung auszuschließen. Die Basis dafür ist eine integrierte Planung. Die Fortführungsprognose wird i.d.R. in Verbindung mit einem Fortführungskonzept erstellt, das Maßnahmen für die Fortführungsfähigkeit darstellt, jedoch nicht den Umfang und Anspruch eines Sanierungskonzepts haben muss.
Die positive Fortführungsprognose ist lediglich die Grundlage für ein nachhaltiges und umfassendes Sanierungskonzept, das bei Insolvenzgefahr jedoch zwingend erforderlich wird.
Oft wird der Begriff der Fortbestehensprognose fälschlicherweise mit einer Fortführungsprognose verwechselt. Die insolvenzrechtlich geprägte Fortbestehensprognose trifft jedoch lediglich eine Aussage zur Liquiditätssituation. In einer Liquiditätsvorschau wird die Zahlungsfähigkeit für den Zeitraum der angesetzten Prognose nachgewiesen. Darauf aufbauend kann die Prüfung der Überschuldung nach § 19 InsO erstellt werden.
Von der insolvenzrechtlich geprägten Fortbestehensprognose zu unterscheiden ist die für Zwecke der handelsrechtlichen Bewertung zu erstellende Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Die Finanzplanung ist eine Liquiditätsplanung bei der Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber gestellt werden. Die Finanzplanung ist Bestandteil der Unternehmensplanung.
Für die Gewährung von Überbrückungskrediten verlangen Banken häufig eine Finanzplanung. Ein Überbrückungskredit soll den Liquiditätsbedarf bis Fertigstellung eines Sanierungskonzepts und der darauf basierenden Entscheidung über die weitere Begleitung des Engagements abdecken. Voraussetzung für die Zwischenfinanzierung durch Überbrückungskredite ist die Nachvollziehbarkeit der Einzahlungen und Auszahlungen.
Die Finanzplanung umfasst in dieser Situation typischerweise einen Zeitraum von sechs bis zwölf Wochen. Durch die Wochendarstellung soll die maximale Inanspruchnahme der Kontokorrentlinien deutlich werden. Häufig treten die Spitzen zum Monatsletzten oder Monatsersten sowie dann wieder im Bereich des 10. bis 15. eines jeden Monats auf.