Geschäftsführer Haftung

Der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG haftet ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Die Haftung erfolgt selbst dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fahrlässig verkannt hat.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 1 GmbHG auch dann nicht, wenn und soweit in unmittelbaren Zusammenhang damit ein Gegenwert in die Masse gelangt. Um diese Masseverkürzung ausgleichen zu können, muss auch die in die Masse gelangende Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Die Bewertung hat aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft danach zu erfolgen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistung verwerten könnten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das Verfahren eröffnet wäre. Das ist bei Zahlungen für Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig nicht der Fall. Dienstleistungen führen nicht zu einer Erhöhung der Aktivmasse und sind damit kein Ausgleich für den Masseabfluss.

BGH, Beschluss vom 04. Juli 2017 - II ZR 319/15

Hinweis:

Der Bundestag hat am 22.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolnezrechts (SanInsFoG) beschlossen, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Das Gesetz etabliert eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement (§ 1 StaRUG).

Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, ziehen nunmehr trotz Vorliegens einer Überschuldung keine Haftung nach (§ 15b InsO). Der neue § 15b InsO verlagert die Haftungsvorschriften für Zahlungen der Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife (etwa § 64 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG, 130a HGB) nun rechtsformübergreifend in die Insolvenzordnung.

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