Präventiver Restrukturierungsrahmen

Der Bundestag hat am 22.12.2020 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) beschlossen, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Das StaRUG schließt die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Mit Hilfe des neuen Rechts können Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb einer Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden.

Voraussetzung für den Geltungsbereich des StaRUG ist einerseits die drohende Zahlungsunfähigkeit. "Drohend" zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das voraussichtlich innerhalb der kommenden zwei Jahre zahlungsunfähig werden wird. Andererseits darf das Unternehmen aber noch nicht zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO sein. Auch wenn mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr gerechnet wird, entfällt die positive Fortbestehensprognose und damit die Möglichkeit, das neue außergerichtliche Sanierungsverfahren zu nutzen.

Wichtigstes Sanierungsinstrument des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Die Ausarbeitung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfordern grundsätzlich keine gerichtliche Beteiligung. Nur die Durchsetzung des Plans gegen den Willen einzelner Gläubiger erfordert eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht und dessen Tätigwerden (§29 StaRUG). Im Gegensatz zum Insolvenzplan müssen nicht alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Für die Durchsetzung des Plans reicht es aus, wenn eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder einbezogenen Gläubigergruppe erzielt wird. Auch einzelne Gruppen können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt. Zwangsmaßnahmen von Gläubigern, wie die Vollstreckung oder Verwertung, können durch das Restrukturierungsgericht untersagt werden.

Durch das StaRUG können Sanierungsmaßnahmen zukünftig außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Mit dem Vollstreckungsschutz wird der Anreiz für sanierungsbedürftige Unternehmen erhöht, frühzeitig Maßnahmen zur Überwindung der Krise zu ergreifen.

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