Steuerberater Haftung
Das Risiko von Steuerberatern aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung für Schäden ihrer Mandanten haften zu müssen, hat sich durch die neueste Rechtsprechung grundlegend geändert. Der Haftungstatbestand gegen den mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater begründet sich auf dem Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund eines pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten gem. § 252 Abs.1 Nr.2 HGB in Verbindung mit einer Verschärfung der Hinweispflichten des Steuerberaters.
Der Steuerberater hat seinen Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht hinzuweisen. Die Versicherung des Geschäftsführers, das Problem der bilanziellen Überschuldung sei bekannt und man überlege Maßnahmen zu Beseitigung ergreifen, ist nicht geeignet, den Steuerberater von der Haftung für einen fehlerhaften Jahresabschluss zu entlasten.
Der Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Nur auf der Grundlage einer positiven Fortführungsprognose darf er Fortführungswerte zugrunde legen. Legt der Mandant die Fortführungsprognose nicht vor, muss der Steuerberater sie anmahnen und dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen den Ansatz von Fortführungswerten bestehenden Bedenken ausräumt.
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14