Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Am 17.05.2013 wurde das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Künftig wird für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich.
In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ist eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist zudem nach fünf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.
Außerdem öffnet das Gesetz das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer.
Schuldner können zukünftig zusammen mit ihren Gläubigern maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz aushandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird (§ 227 Abs. 1 InsO), kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.